Regelungen für das Vereinsgelände
aufgrund der Corona-Pandemie sind die Regelungen der CoronaBekämpfVO des Landes Schleswig-Holstein vom 12.01.2022 und folgende sowie die Corona-Anordnungen des Kreises Ostholstein und der Gemeinde Malente zu beachten.
-
Wahrung des Abstandsgebotes und der Kontaktregeln:
Der Zugang ist nur Personen gestattet, die keine erkennbaren Symptome der Corona-typischen Krankheitsmerkmale aufweisen.
Besucherinnen und Besucher achten nach Möglichkeit im Segelverein oder bei Veranstaltungen und beim Warten vor dem Eingang auf das Abstandsgebot von 1,5 Metern.
Der Aufenthalt ( Nutzung) von Innenräumen ( Regattabüro, Clubraum ) ist nur unter Anwendung der 2G+ – Regeln möglich. Zur Nutzung der Sanitäranlagen ist ein Mund- und Nasenschutz tragen.
1. Die Sportausübung ist wie folgt zulässig: die Benutzung der Duschen kann durch jeweils 1 Person erfolgen. Es erfolgt regelmäßig eine Reinigung und Desinfektion durch unseren Reinigungsdienst.
2. die Benutzung des Jugendraumes ist unter den Auflagen gemäß Ziffer 6 möglich.
3. Eine Übernachtung auf dem Vereinsgelände ist aufgrund der notwendigen Kontrolle zur Einhaltung der Regeln bis auf Weiteres nicht gestattet.
4. Warteschlangen z.B. am Kran, Steg, Toiletten usw. sind zu vermeiden.
5. Die Durchführung von Regatten ist unter Anwendung eines individuellen Hygiene-Konzeptes für die jeweilige Veranstaltung möglich.
6. Das Jugendtraining ist außerhalb geschlossener Räume mit max. 100 Personen ohne 2 G-Regel möglich. Nur max. 50 Personen dürfen in Innenräumen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
-
-
Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind; eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist,
-
Kinder bis zur Einschulung,
-
Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
-
Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sin-ne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind,
-
Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.
-
Diese v.g. Nachweise sind durch die Trainer zu kontrollieren. Es ist auf den Weg zu den Tischen eine medizinische Maske zu tragen
Die Club-Gastronomie kann eingeschränkt mit separatem Hygienekonzept nach 2G+ – Regeln geöffnet werden. Die Zahlung erfolgt in diesem Fall via Bankeinzug ( keine Barzahlung ). Der Kioskverkauf ist vorzuziehen.
-
Einhaltung von Niesetikette: Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;
-
Maßnahmen zur Sicherstellung der Händehygiene: für Besucherinnen und Besucher bestehen die Möglichkeiten zum Waschen und Desinfizieren der Hände;
-
Reinigung: Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;
-
Lüftung: Innenräume sind regelmäßig zu lüften;
-
Maskenpflicht: auf den Weg zu den Tischen ist eine medizinische Maske zu tragen.
Die Nichteinhaltung von vorgenannten Regelungen kann zu Verweis vom Vereins-Gelände führen, wir bitten deshalb um Beachtung.
Der Vorstand
Henning Dieckmann Günter Heppes Wilhelm von Hollen
– 1. Vorsitzender – – 2. Vorsitzender – – Schatzmeister –